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HACCP und Lebensmittelhygiene: Änderungen seit 2021

Seit 2021 ist die Lebensmittelhygiene-Verordnung der EU um konkrete Anforderungen ergänzt worden. Der Beitrag ordnet Lebensmittel­sicherheitskultur und Allergenmanagement für kleine Betriebe ein.

Mitarbeitende einer Eisdiele besprechen getrennte Arbeitsmittel vor einer Kühltheke

Die seit 2021 ausdrücklich genannte Lebensmittelsicherheitskultur verbindet Leitung, Personal und tägliche Abläufe.Bild: mit einem Bildmodell erzeugt

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Mit der Verordnung (EU) 2021/382 sei HACCP für Lebensmittelbetriebe erst eingeführt worden. Das stimmt nicht. Wer eine Metzgerei, eine Bäckerei mit Kühltheke, eine Eisdiele oder ein kleines Restaurant führt, musste schon zuvor Gefahren beherrschen, Eigenkontrollen durchführen und die Umsetzung nachvollziehbar dokumentieren.

Neu ist vor allem, dass zwei Themen im EU Lebensmittelhygienerecht ausdrücklich benannt wurden: die Lebensmittelsicherheitskultur und der Umgang mit allergenen Stoffen. Für Betriebe mit Papierlisten ist das ein sinnvoller Anlass, nicht nachträglich Lücken zu füllen, sondern Zuständigkeiten, Kommunikation und Allergenrisiken im Hygienekonzept gezielt zu prüfen. Dieser Beitrag wurde von unserem Autor für HACCP und Eigenkontrollen fachlich eingeordnet.

Die Grundpflicht zu HACCP bestand schon vor der jüngsten Änderung

Die Grundlage steht in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Danach müssen Lebensmittelunternehmer, soweit ihre Tätigkeit nicht nur die Primärproduktion und damit verbundene Tätigkeiten betrifft, ein oder mehrere ständige Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen.

HACCP bedeutet nicht, dass jeder kleine Betrieb ein umfangreiches Handbuch mit theoretischen Gefahrenlisten benötigt. Entscheidend ist ein Verfahren, das die tatsächlichen Gefahren des eigenen Betriebs erfasst: etwa unzulässige Temperaturen bei Kühlware, mangelnde Reinigung, Kreuzkontaminationen oder Fehler bei der Warenannahme.

Eigenkontrolle braucht einen nachvollziehbaren Nachweis

Zu einem HACCP-basierten Verfahren gehören geeignete Kontrollmaßnahmen, Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen sowie Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Betriebs angemessen sind. Bei einer Kühltheke kann das beispielsweise bedeuten, Temperaturen zu messen, Abweichungen zu bewerten und festzuhalten, was bei einem Grenzwertverstoß geschehen ist.

Eine Liste, die nur Sollwerte enthält, belegt keine Kontrolle. Ebenso hilft es nicht, Messwerte erst vor einer Kontrolle einzutragen. Die Aufzeichnung soll zeigen, wann kontrolliert wurde, welches Ergebnis vorlag und wie der Betrieb auf eine Abweichung reagiert hat.

Die Verordnung (EU) 2021/382 ergänzte den Hygieneanhang

Die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 änderte die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie gilt seit dem 24. März 2021. Die Änderungen betreffen damit unmittelbar die EU Lebensmittelhygienevorgaben, auf denen nationale Kontrollpraxis und betriebliche Hygienepläne aufbauen.

Für Betriebe außerhalb der Primärproduktion ist besonders Anhang II relevant. Dort wurden ein neues Kapitel XIa zur Lebensmittelsicherheitskultur eingefügt und Kapitel IX um Anforderungen zu allergenen Stoffen ergänzt. Anhang I erhielt entsprechende Vorgaben für Erzeuger in der Primärproduktion.

Die Verordnung verlangt nicht, alle bestehenden HACCP-Unterlagen vollständig neu zu schreiben. Sie verlangt aber, dass die neu ausdrücklich geregelten Punkte im Betrieb tatsächlich gelebt werden. Wenn das Hygienekonzept dazu bisher nichts enthält, sollte es ergänzt werden.

Rechtsänderung und betriebliche Praxis unterscheiden

Die Verordnung (EU) 2021/382 ist keine eigenständige HACCP-Pflicht neben der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. Sie ergänzt deren Hygieneregeln. Für die Prüfung im Betrieb ist deshalb sinnvoller zu fragen: Decken unsere vorhandenen Verfahren Führung, Kommunikation und Allergenrisiken erkennbar ab?

Lebensmittelsicherheitskultur wurde ausdrücklich als Führungsaufgabe verankert

Kapitel XIa des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beschreibt eine angemessene Lebensmittelsicherheitskultur. Gemeint ist nicht ein bloßes Leitbild im Ordner. Die Leitung muss sich für die sichere Herstellung und Abgabe von Lebensmitteln engagieren und die Voraussetzungen dafür schaffen.

Die Anforderungen umfassen insbesondere die klare Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten, das Bewusstsein der Beschäftigten für sichere Lebensmittelherstellung, offene und eindeutige Kommunikation sowie ausreichende Ressourcen. Dazu zählen etwa funktionierende Messmittel, Zeit für Reinigung und Unterweisung, geeignete Arbeitsmittel und erreichbare Arbeitsanweisungen.

Die Leitung bleibt verantwortlich, auch wenn Aufgaben delegiert sind

In einem kleinen Restaurant kann eine Person die Wareneingangskontrolle übernehmen und eine andere den Kühlbereich reinigen. Die Betriebsleitung kann diese Aufgaben festlegen, muss aber sicherstellen, dass sie verständlich sind, durchgeführt werden und bei Problemen eine Entscheidung möglich ist. Unklare Zuständigkeiten führen häufig dazu, dass eine Kontrolle als Aufgabe aller gilt und am Ende niemand sie erledigt.

Zur Lebensmittelsicherheitskultur gehört auch die fortlaufende Überprüfung. Beschäftigte sollen Fehler oder Risiken ansprechen können, etwa einen beschädigten Dichtungsring, eine wiederholt zu hohe Kühltemperatur oder eine unklare Allergenkennzeichnung. Die Leitung muss solche Hinweise aufnehmen und gegebenenfalls Verfahren ändern.

Eine klare Verteilung der Zuständigkeiten bei der Lebensmittelkontrolle hilft, diese Führungsaufgabe in Schichtplänen, Reinigungslisten und Kontrollabläufen konkret abzubilden.

Allergenmanagement gehört ausdrücklich zu den Hygieneverfahren

Mit der Verordnung (EU) 2021/382 wurde Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ergänzt. Lebensmittelunternehmer müssen geeignete Maßnahmen und Verfahren vorsehen, um das Risiko einer Kreuzkontamination durch Allergene zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu verringern. Diese Maßnahmen und Verfahren sind regelmäßig zu überprüfen.

Das betrifft nicht nur die Information über Zutaten und Allergene gegenüber Gästen oder Kunden. Die Regel richtet sich an die Hygienepraxis. Ein Betrieb muss überlegen, wo sich allergene Zutaten bei Lagerung, Vorbereitung, Herstellung, Verkauf und Reinigung auf andere Lebensmittel übertragen können.

Risiken entlang des Arbeitsablaufs bewerten

Ein Beispiel aus der Eisdiele: Derselbe Portionierer wird für unterschiedliche Sorten verwendet. Ein Beispiel aus der Bäckerei: Arbeitsflächen oder Bleche kommen nacheinander mit Erzeugnissen mit und ohne bestimmte allergene Zutaten in Kontakt. In der Metzgerei können Gewürzmischungen, Marinaden oder verarbeitete Zutaten eine Rolle spielen.

  • Allergene Zutaten und betroffene Produkte im Sortiment erfassen.
  • Lagerplätze, Werkzeuge, Behälter und Arbeitsschritte mit Übertragungsrisiko bestimmen.
  • Trennung, zeitliche Reihenfolge, Reinigung oder getrennte Arbeitsgeräte als passende Maßnahme festlegen.
  • Kontrollieren, ob die Maßnahme im Alltag funktioniert, und bei Sortiment oder Ablauf erneut bewerten.

Welche Maßnahme angemessen ist, hängt von Produkt, Arbeitsablauf und räumlichen Möglichkeiten ab. Eine pauschale Regel für jeden Betrieb wäre fachlich falsch. Wichtig ist, dass die gewählte Lösung begründet, umsetzbar und überprüfbar ist.

Für kleine Betriebe bleibt die Umsetzung verhältnismäßig

Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist so angelegt, dass HACCP-Grundsätze flexibel angewandt werden können. Die Verfahren und Aufzeichnungen müssen zur Art und Größe des Lebensmittelunternehmens passen. Kleine Betriebe müssen daher keine Dokumentation schaffen, die nur verwaltet wird und den tatsächlichen Arbeitsablauf nicht unterstützt.

Verhältnismäßig heißt jedoch nicht formlos. Wenn ein Betrieb Kühlware annimmt, lagert und verkauft, braucht er ein verlässliches Verfahren für Temperaturen, Abweichungen und gegebenenfalls die Beurteilung betroffener Ware. Wenn allergene Zutaten verarbeitet werden, braucht er eine passende Regel gegen Kreuzkontamination.

Ein einfacher Ablauf ist oft belastbarer als ein dicker Ordner

Für einen Betrieb mit wenigen Kühlstellen kann eine übersichtliche Arbeitsanweisung genügen, wenn sie klar sagt, wer misst, wann geprüft wird, wo das Ergebnis festgehalten wird und was bei einer Abweichung zu tun ist. Ergänzend müssen Mitarbeitende die Anweisung kennen und anwenden können.

Die nationale Lebensmittelhygiene-Verordnung, kurz LMHV, gilt neben dem unmittelbar anwendbaren EU-Recht. Einzelne Anforderungen und die Kontrollpraxis können je nach Bundesland sowie nach Betriebsart und Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein. Die LMHV im Alltag kleiner Lebensmittelbetriebe ordnet die praktische Verbindung von EU-Vorgaben und nationalen Anforderungen weiter ein.

Bestehende Unterlagen lassen sich an drei Punkten prüfen

Wer bereits ein HACCP-Konzept, Reinigungspläne und Temperaturlisten nutzt, sollte nicht beim Layout beginnen. Prüfen Sie zuerst, ob die Unterlagen den wirklichen Ablauf wiedergeben. Besonders aufschlussreich sind drei Fragen:

  1. Verantwortlichkeit der Leitung: Ist festgelegt, wer Hygieneregeln freigibt, Abweichungen bewertet, Korrekturmaßnahmen entscheidet und Änderungen im Konzept veranlasst?
  2. Kommunikation mit Mitarbeitenden: Ist erkennbar, wie neue oder geänderte Regeln vermittelt werden, etwa bei neuen Rezepturen, Arbeitsgeräten oder Reinigungsmitteln?
  3. Allergen-Kreuzkontamination: Benennen die Unterlagen konkrete Übertragungsrisiken und passende Schutzmaßnahmen, einschließlich einer regelmäßigen Überprüfung?

Danach folgt die Dokumentationsprobe. Nehmen Sie einzelne Tage aus unterschiedlichen Schichten und prüfen Sie, ob Temperaturmessungen, Warenannahme, Reinigung und Abweichungen vollständig zusammenpassen. Fehlende Blätter, unleserliche Einträge oder nachgetragene Werte sind keine bloßen Formfehler, weil sie die Nachvollziehbarkeit der Eigenkontrolle schwächen.

Für die Warenannahme sollte dokumentiert sein, welche Prüfung vorgesehen ist und wie bei auffälliger Ware gehandelt wird. Eine Checkliste für die Warenannahme gekühlter Lebensmittel kann dabei helfen, die Annahmeprüfung als eigenen Kontrollschritt sauber von der laufenden Kühltemperaturkontrolle zu trennen.

PrüffeldPraktische FrageMöglicher Nachweis
LeitungWer entscheidet bei einer Abweichung?Benannte Funktion und Arbeitsanweisung
KommunikationWie erreichen geänderte Regeln alle Beschäftigten?Unterweisung oder dokumentierte Übergabe
AllergeneWo kann eine Übertragung stattfinden?Risikoanalyse, Reinigungs- und Arbeitsregel

Für die Zukunft zählt die regelmäßige Pflege statt Spekulation

HACCP Änderungen 2021 sind kein Anlass, auf unbestimmte neue Vorgaben zu warten. Der belastbare Weg besteht darin, die Gefahrenanalyse und Eigenkontrollen immer dann zu prüfen, wenn sich im Betrieb etwas ändert. Auslöser können ein neues Produkt, eine Rezeptur, ein neues Kühlgerät, umgestaltete Räume, geänderte Lieferanten, andere Verpackungen oder neue Arbeitsabläufe sein.

Halten Sie bei jeder Änderung fest, welche Gefahr betroffen sein könnte, ob vorhandene Kontrollen noch ausreichen und ob Mitarbeitende informiert werden müssen. Prüfen Sie anschließend auch, ob die Aufzeichnung noch zum Ablauf passt. So bleibt das Hygienekonzept ein Arbeitsmittel statt einer Sammlung alter Vorlagen.

Für papiergestützte Eigenkontrollen ist besonders wichtig, dass Nachweise zeitnah, lesbar und auffindbar entstehen. Mit Kühlkladde für zeitgestempelte Eigenkontrollen und sofort verfügbare Hygienenachweise landen Temperaturmessungen, Warenannahmen und Reinigungen in einem Eigenkontrollbuch, das bei einer Kontrolle des Veterinäramts vollständig vorliegt. Wenn Sie eine Vorführung wünschen oder frühen Zugang erhalten möchten, nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Kontaktseite.